Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der Park Avenue GmbH. Sie sind fixer Bestandteil jedes mit der Park Avenue GmbH - entweder direkt oder durch Dritte (z.B. Agentur) - eingegangenen Vertragsverhältnisses. Maßgebend ist die deutsche Fassung. Abweichende Bestimmungen und andere AGB sind nur dann verbindlich, wenn sie die Parteien schriftlich vereinbart haben.
1. Park Avenue GmbH
1.1. Park Avenue GmbH - in Folge PA - schließt die Werbeaufträge entweder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder durch dessen beauftragte Agentur First Avenue GmbH ab.
2. Vertragspartei
2.1. Vertragspartei ist der Auftraggeber, in Folge Kunde genannt. Er ist gegenüber der PA verpflichtet, selbst wenn er durch eine Dritte (z.B. Agentur) vertreten ist.
2.2. PA behält sich das Recht vor, im Falle von Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Kunden, gegen den gesetzlichen Vertreter des Vertragspartner des Kunden persönlich vorzugehen.
2.3. Die Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag an Dritte, insbesondere die Untervermietung oder die Weitergabe der Leistungen dieses Vertrages ist nicht gestattet.
2.4. Der Kunde wird bestmöglich dafür sorgen, dass PA ihre vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erfüllen kann.
2.5. Der Kunde haftet gegenüber PA für die Vollständigkeit und die Richtigkeit seiner Angaben.
3. Geschäftsbeziehungen zwischen PA und Kunde
3.1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen regeln alle vertraglichen Beziehungen zwischen PA und den Kunden
3.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Werbeaufträge und schließen die Geschäfts¬bedingungen des Kunden aus, selbst wenn diese ausschließliche Geltung beanspruchen sollten.
3.3. Einer Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit von PA ausdrücklich widersprochen.
3.4. PA erbringt ihre Leistungen im Rahmen des mit dem Kunde vertraglich näher konkretisierten und abschließend geregelten Leistungsumfanges. Leistungen der PA, die durch den vertraglich festgelegten Leistungsumfang nicht gedeckt sind, werden gesondert, nach den allgemein gültigen Tarifen und Preisen der PA verrechnet.
4. Vertragstypen
Diese AGB regeln alle von PA angebotenen Leistungen:
4.1. Werbefilme (Cine-Motions und Cine-Pictures): Die PA vermarktet und verkauft Werbezeit in den von ihr betriebenen Kinos in Bozen und Umgebung (Säle und Veranstaltungen) und ist für die Ausstrahlung der Werbefilme der Kunden durch den Kinobetreiber besorgt.
4.2. Promotionen und Events: PA vermarktet und verkauft Werbezeit für Promotionen und Events / Veranstaltungen im Kinobereich. Die Veranstaltungen umfassen insbesondere Verteileraktionen, Produktpräsentationen, Werbeartikelplatzierungen, Ausstellungen, Shows, Events etc.. Die AGB beziehen sich einzig auf die von PA zur Verfügung gestellten Werbezeiten und -orte, nicht aber auf die Aktivitäten selbst der Kunden und deren jeweiligen Veranstalter. Die Verantwortung für eine reibungslose Durchführung liegt beim Kunden.
4.3. Kinotickets: PA vermarktet und verkauft Werbeflächen auf den Rückseiten der Kinotickets, welche an den Kinokassen erhältlich sind.
4.4. Angebote der PA je Vertragstyp sind grundsätzlich freibleibend, unverbindlich und 14 Tage ab Erstellung gültig.
5. Vertragsabschluss
5.1. Der Vertrag kommt entweder durch die vom Kunden unterzeichnete und an PA retournierte schriftliche Bestätigung des Auftrags oder durch Inanspruchnahme der von PA angebotenen Leistungen zustande.
5.2. Jeder Werbeauftrag für die verschiedenen Vertragstypen muss den Kunden und den Inhalt der Werbung bezeichnen. Lässt sich der Kunde durch eine Werbe- oder Media-Agentur vertreten, muss ihn die Agentur namentlich benennen.
5.3. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde, dass er sämtliche evtl. zur Ausstrahlung erforderlichen Verwendungs- und Nutzungsrechte, insbesondere das Senderecht, erworben und abgegolten hat, und gibt PA unaufgefordert die SIAE-Nummer des Werbespots an. Die Sende- und Vorführrechte der SIAE sind in den Einschaltkosten inbegriffen; die Lizenzierung der Aufnahme- und Vervielfältigungsrechte (Tarif VN) sind Sache des Kunden.
5.4. PA behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
6. Ausstrahlung der Werbefilme
6.1. Die Werbeaufträge beinhalten eine minimale Einschaltdauer der Werbefilme von einer Einschaltwoche. Eine Einschaltwoche dauert von Freitag bis Donnerstag.
6.2. Die Kinobetreiber strahlen die Werbefilme nach dem angekündigten Vorstellungsbeginn im abgedunkelten Saal (Einlass- oder Trailerlicht) aus.
6.3. Die Änderung der Filmlänge ist unter Vorbehalt der verfügbaren Werbezeit bis drei Wochen vor der erstmaligen Ausstrahlung des Werbefilms möglich. Bei weniger als drei Wochen vor der erstmaligen Ausstrahlung erfolgenden Verkürzungen der Filmlängen fakturiert PA dem Kunden vollumfänglich die ursprünglich vereinbarte Länge.
6.4. PA und der Kunde legen die Einschaltdaten der Werbefilme in detaillierten Einschaltplänen fest. PA bemüht sich, diese Pläne bestmöglich einzuhalten.
6.5. Terminverschiebungen oder sonstige Änderungen der vereinbarten Einschaltpläne seitens des Kunden sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von PA gültig. PA kann Verschiebungen oder Unterbrechungen von Einschaltplänen zustimmen, wenn ausfallende Teile innert 6 Monaten nachgeholt werden.
6.6. Kann PA einen Werbefilm in einem gewählten Saal nicht ausstrahlen lassen (Umbau, temporäre Schließung, etc.), so leistet PA ohne Vorankündigung gleichwertigen Ersatz.
6.7. Werbefilme mit sensiblen Inhalt werden erst nach 20.00 Uhr vorgeführt. Des Weiteren behält sich PA das Recht vor, nicht jugendfreie Werbefilm ebenfalls erst nach 20 Uhr zu spielen. Abschläge für die späteren Ausstrahlungen werden nicht gewährt.
7. Vertrags-Rücktritt
7.1. Die zwischen dem Kunden und PA vereinbarten Aufträge sind verbindlich.
7.2. In Ausnahmefällen kann der Kunde von einem Werbefilm-Auftrag bis sieben Wochen vor der erstmaligen Ausstrahlung des Werbefilms ohne Kostenfolge zurücktreten, falls er PA rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist eine schriftliche Stornierung zukommen lässt. Der Rücktritt wird erst verbindlich, wenn und soweit PA diesem schriftlich zustimmt.
7.3. Will der Kunde einen Werbefilmauftrag innerhalb von sieben bis drei Wochen vor der erstmaligen Ausstrahlung des Werbefilms stornieren, schuldet er PA 80% des betroffenen Auftragsvolumens.
7.4. Bei einem Rücktritt von weniger als drei Wochen vor der erstmaligen Ausstrahlung eines Werbefilms, schuldet der Kunde PA den vollumfänglichen Betrag des betroffenen Auftragsvolumens.
7.5. Annulliert der Kunde vorzeitig Promotionen oder Events so hat er die, der PA bis dahin entstandenen Auslagen und Aufwendungen (z.B. getätigte Post-, Telefon-, Lager-, Kilometerspesen etc.) vollumfänglich zu ersetzen. Die vertraglich bis dahin festgesetzten Raten und Anzahlungen sind zu bezahlen, unabhängig von der bereits geleisteten Vorarbeit von PA. Aufwendungen im Zusammenhang mit der von PA eingegangenen Verbindlichkeiten (wie z.B. Mietkosten, Lohnkosten etc.) und/oder solchen Aufwendungen die mit der Annullierung nutzlos geworden sind (z.B. Abklärungen, Besorgungen etc.) sind ebenfalls zu 100% vom Kunden zu tragen. Ferner hat der Kunde, für die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Dienstleistungen seitens der PA und den damit verbundenen Zeitaufwand vollumfänglich aufzukommen.
7.6. Erfolgt die Annullierung einer Promotion oder eines Events zu Unzeit (Frist = 15 Arbeitstage) vor dem Projekt, so wird dem Kunden der volle Betrag (gemäß Auftragsbestätigung) in Rechnung gestellt.
7.7. Kinoticket-Verträge können bis sieben Wochen vor Start der Ticketlieferung ohne Kostenfolge aufgelöst werden. Danach fällt die volle Summe an. Die Ticketlieferung hat in der Regel 5 Wochen vor vereinbarten Einsatztermin zu erfolgen.
7.8. Erfüllt der Kunde den Vertrag nicht oder nicht gehörig, ist die PA berechtigt, nach erfolgloser Mahnung ohne weiteres vom Vertrag zurückzusetzen. Der Kunde schuldet der PA dennoch die Kosten für alle bereits erfüllten Leistungen und Vorarbeiten.
7.9. Kann PA eine Leistung nicht erbringen, ist PA berechtigt, vom Vertrag und in diesem Zusammenhang zusätzlich beauftragten Lieferungen und Leistungen zurückzutreten, wenn der Kunde eine ihm von PA gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Kunde PA die vereinbarten Vergütungen ohne Abzug als pauschalisierten Schadensersatz zu zahlen.
8. Inhalt und Ausgestaltung der Werbung
8.1 Für den Inhalt, Ausgestaltung, Form, die Beachtung sämtlicher Vorschriften der Werbemittel trägt ausschließlich der Kunde die alleinige Verantwortung.
8.2. Der Kunde hat zu garantieren, dass seine Werbemaßnahmen die wettbewerbs-, werbe-, immaterialgüter- und sonstige gesetzliche Bestimmungen (EU, Staat, Provinz, Gemeinde) und die Branchenregelungen, die Richtlinien des IAP und EASA sowie die vorliegenden AGB uneingeschränkt einhalten.
8.3. Religiöse oder politische Inhalte bedürfen einer speziellen Genehmigung und sind der PA zur Abklärung vorzulegen.
8.4. Kann der Werbefilm nicht ausgestrahlt werden, weil der Kunde den genannten Pflichten nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist, bleibt er zur vollen Zahlung des vereinbarten Werbeauftrages verpflichtet. Er kann jedoch der PA einen rechtlich zulässigen Ersatz-Werbefilm zukommen lassen.
8.5. PA ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts der Werbeaussendungen zu überprüfen.
9. Ansprüche Dritter
9.1. Der Kunde stellt PA und die Kinobetreiber bzw. deren Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
9.2. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter oder in sonstigen Verfahren anfallende gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu übernehmen.
10. Sendeunterlagen und Sendematerial
10.1. Der Kunde verpflichtet sich, PA die Sendeunterlagen und das Sendematerial in der vereinbarten Qualität und Format mindestens zehn Arbeitstage (Post-/Botenzeiten nicht inkludiert) vor dem ersten Ausstrahlungstermin zur Verfügung zu stellen. Einschaltwochen, welche wegen verspäteter Lieferung ausfallen, werden in Rechnung gestellt.
10.2. Eine nicht oder nicht gehörige Lieferung rechtfertigt keine Abänderung der Ausstrahlungstermine. Preise und Gebühren bleiben vollumfänglich geschuldet, selbst wenn die Ausstrahlung nicht mehr bzw. nur noch teilweise erfolgt.
10.3. Die Sendeunterlagen und das Sendematerial müssen den Anforderungen der unter „Technische Informationen für Cine-Motions und Cine-Pictures“ festgehaltenen Normen entsprechen.
10.4. Die herkömmliche oder digitale Übermittlung der Sendeunterlagen und des Sendematerials erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
10.5. Werden Sendeunterlagen oder das Sendematerial verspätet zugestellt oder nachträglich noch abgeändert, lehnt PA jegliche Haftung für eine ordnungsgemäße Vorführung ab. Werden Werbefilme nicht oder falsch gesendet, weil die Sendeunterlagen nicht rechtzeitig, unrichtig, ungenügend oder mangelhaft gekennzeichnet geliefert wurden, werden der vereinbarte Werbeauftrag sowie die PA und Dritten daraus entstandenen Zusatzkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
10.6. Die Umwandlung (Encodierung), Qualitätsprüfung sowie eventuell die der gültigen Normen entsprechenden erforderlichen Nachbearbeitungen der angelieferten Werbefilme (z.B. Tonlevel) erfolgt durch PA oder ein durch PA bestimmtes Unternehmen. Dabei wird sichergestellt, dass ein einheitliches Qualitätslevel eingehalten wird. PA stellt dem Kunden, die Kosten für diese Dienstleistung zusätzlich zum Tarif für Werbezeiten und -ort in Rechnung.
10.7. Der Kunde hat zudem für sämtliche anfallenden Produktionskosten, einschließlich der Abgeltung sämtlicher Urheber- und Leistungsschutzrechte direkt aufzukommen.
10.8. Die angelieferten Werbefilme, Kinotickets, Samplings etc. sind für den einmaligen Gebrauch gestimmt. Am Ende der Schaltperiode / der Promotion und dem Kinoticketeinsatz kann die PA darüber frei verfügen. PA hat keinerlei Aufbewahrungspflicht über das Ende Werbeperiode hinaus.
11. Ablehnung von Werbefilmen durch PA
11.1. PA ist nicht verpflichtet, den Werbefilm vor seiner Annahme auf seine Zulässigkeit hin zu überprüfen. PA behält sich vor, auch bereits angenommene Werbefilme im Nachhinein aus rechtlichen Gründen oder aus Rücksicht auf politische oder kommerzielle Überlegungen der PA oder des Kinobetreibers abzulehnen.
11.2. Wird eine Werbemaßnahme durch die Behörden ganz oder teilweise untersagt, oder lässt sie sich aus anderen behördlichen Gründen nicht wie vereinbart realisieren, oder entspricht sie nicht den Richtlinien des IAP, EASA etc., kann die PA die Vertragsauführung ohne weitere Grundangabe verweigern und vom Vertrag entschädigungslos zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass die Werbemaßname zu Protesten oder Krawallen führt. Der Kunde haftet für alle allfälligen weiteren Schäden.
11.3. Erfolgt die Ablehnung aus rechtlichen, politischen oder kommerziellen Überlegungen des Kinobetreibers, fakturiert PA dem Kunden die ihr daraus entstehenden Umtriebe, höchstens aber 80% des vereinbarten Auftragsvolumens. Weitere Ansprüche des Kunden werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
11.4. PA ist berechtigt, von einem bestätigten Auftrag zurückzutreten, wenn PA bei Annahme des Auftrages Form und Inhalt der Werbefilme unbekannt waren und diese gegen die guten Sitten und/oder behördliche Vorschriften verstoßen. In einem solchen Fall ist vom Kunden dennoch die volle Auftragssumme zu bezahlen.
12. Preise und Fakturierung
12.1. Maßgebend für die derzeit geltenden Preise sind die aktuellen Tarife der PA. Die Tarife können jederzeit angepasst werden und treten auch bei laufenden Werbeaufträgen sofort in Kraft, wobei PA verpflichtet ist, die Tarifänderungen den Kunden mitzuteilen.
12.2. PA ist berechtigt, Anzahlungen zu verlangen. Die Ausstrahlung der Werbefilme wird vor dem Start der Ausstrahlung fakturiert. Für die Verrechnung von Kinoticket-Verträgen und Promotionen / Events gilt das Angebot.
12.3. Die Rechnung ist bei Sicht fällig, außer es gelten andere schriftliche Vereinbarungen.
12.4. Bei Verzug schuldet der Kunde – ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen, welche nach Maßgabe des Art. 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets 231/2002. festgesetzt und verrechnet werden.
12.5. Ist der Kunde im Falle einer Ratenzahlung in Verzug, wird umgehend der gesamte dannzumal für die Vertragsdauer geschuldete Restrechnungsbetrag zur Zahlung fällig.
12.6. Bei verspäteter Zahlung schuldet der Kunde zusätzlich etwaige Rechtsanwaltsspesen, Inkassospesen sowie Bearbeitungs- und Postgebühren.
12.7. Verschlechtert sich das Vermögensverhältnis durch den Kunde, so dass die Zahlung des für PA vereinbarten Entgeltes gefährdet erscheint, oder wird gegen den Kunde der Antrag Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingebracht, ist PA berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, sowie weitere Leistungen für den Kunde nur gegen Vorauszahlung auszuführen und bei Zahlungsverzug unter Setzung einer Nachfrist von 5 Arbeitstagen vom Vertrag zurückzutreten.
12.8. Alle Preise sind zuzüglich gesetzlicher MwSt.
13. Beschränkung der Haftung der PA
13.1. PA haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
13.2. PA haftet für vorsätzliches Handeln ihrer Hilfspersonen, nicht aber für fahrlässiges.
13.3. Betragsmäßig ist die Haftung beschränkt auf den Betrag des Auftragsvolumens der ausgefallenen oder nicht vertragskonform erfolgten Ausstrahlung des vom Kunden gebuchten Werbefilms. Die Haftung für darüber hinausgehenden Schaden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.4. Die PA haftet bei Promotions- und Eventverträgen nicht für Verlust, Diebstahl, Beschädigung und oder Verschmutzung der verwendeten Werbemittel.
13.5. Der Kunde hat das Recht, mit PA während der Werbezeit (maximal bis zum Filmbeginn) eine gemeinsame Kontrolle zu verlangen. Beanstandungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese vom Kunden sofort gegenüber der PA gerügt werden. Die Rüge hat schriftlich per Einschreiben RA unter genauer Angabe des Kinos, des Saals, des Vorführtages, der Vorführzeit und des Grundes der Beanstandung zu übermitteln, inklusive eine Bestätigung des Vorfalles durch den Betreiber des Kinos.
13.6. PA haftet keinesfalls für Folgeschäden, mittelbare Schäden oder Vermögensschäden, einschließlich entgangener Gewinne, sowie für sonstige Schäden jedweder Art, die dem Kunde durch den Ausfall oder die Unterbrechung seiner Werbeaufführen entstehen.
13.7. Schadensersatz und allfällige Regressansprüche gegenüber PA sind bei sonstigem Verfall binnen drei Monaten gerichtlich geltend zu machen.
14. Agenturen
Der Kunde kann sich durch eine Agentur vertreten lassen. In diesem Falle gelten zusätzlich nachstehende ergänzende Bestimmungen:
14.1. Die Agentur stellt den Tarif und die Gebühren gemäß Preisliste / Angebot PA sicher mittels Bankgarantie einer italienischen Grossbank oder mittels Solidarbürgschaft des Endkunden oder eines von der PA anerkannten Dritten. Die PA kann auf die Sicherstellung schriftlich verzichten.
14.2. Die Agentur verrechnet in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen gegenüber dem Endkunden den Tarif gemäß Preisliste / Angebot PA und die Gebühren der PA ohne Zuschläge.
14.3. Die Agentur ist gegenüber der PA für die Einhaltung der AGB verpflichtet. Sie überbindet diese dem Endkunden, soweit erforderlich.
14.4. Kommt die Agentur den Verpflichtungen nach Ziff. 16.2. und 16.3. nicht nach, führt dies zum vollständigen Verlust der Kommission. Die Geltendmachung weiteren Schadens ist der PA vorbehalten.
14.5 Die PA Ist berechtigt, den Endkunden ohne Benachrichtigung der Agentur direkt zu kontaktieren.
14.6. Die Agentur ist verpflichtet, der PA bei Vertragsabschluss den Namen des von ihr vertretenen Kunden zu nennen.
14.7. Die Berechtigung zur Beraterkommission wird von PA durch ein eigenes Infoblatt „Agenturberechtigung“ der Agentur angezeigt.
15. Politische Werbung
Politische Werbemittel unterstehen den gesetzlichen Bestimmungen, Bedingungen und expliziten Genehmigung der Konzessionsgeber oder der Verpächter und behördlichen Weisungen. Der Kunde zeigt der PA an, wenn ein Werbemittel ein politisches Sujet / Imagewerbung beinhaltet.
15.1. Die politische Werbung ist eine Werbung, mit welcher eine politische Gruppierung, eine Partei, ein Aktionskomitee, eine Arbeitsgruppe/Ein¬zelperson für eine Wahl oder Abstimmung (Volksbefragung) auf Europa, Staats, Regional-, Provinz- oder Gemeinde Ebene werben. Die politischen Werbung hat entweder zu enthalten einen klar erkennbaren Hinweis auf eine zur Wahl stehende Partei, einen Kandidaten/eine Kandidatin oder eine Liste oder auf eine konkrete Abstimmungsvorlage.
So genannte Imagewerbung (für Gruppierungen, Parteien und Anliegen) fällt nicht unter den Begriff der politischen Werbung.
15.2. Bei Europa, Parlaments, Provinz und Gemeindewahlen sowie bei Volksbefragungen behandelt die PA während dieser Zeit alle Kandidaten/Parteien/Listen gleich. Hierzu behält sie sich vor, Aufträge ohne vorherige Mitteilung an den Kunden entschädigungslos zu kürzen.
15.3. Politische Werbung muss die politische Partei oder Organisation nennen, soweit dies behördlich vorgegeben ist. Der PA sind stets die politische Partei oder Organisation und der Autor mitzuteilen.
16. Sonstiges
16.1. Ein Konkurrenzausschluss kann nicht eingeräumt werden.
16.2. Sämtlich vertraglich vereinbarte Rechte und Pflichten gehen auf der Seite des Kunden auf allfällige Rechtsnachfolger über. Der Kunde verpflichtet sich zu deren ausdrücklichen Überbindung und einer Mitüberbindung dieser Rechtsnachfolgerklause. PA ist berechtigt, Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis an andere Übernehmen zu übertragen.
16.3. Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder seiner Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform, seiner UID-Nummer sofort PA schriftlich mitzuteilen.
16.4. Gibt der Kunde Änderungen gemäß Punkt 16.3. nicht oder nicht rechtzeitig bekannt, und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandte, rechtlich bedeutsame Schriftstücke der PA nicht zu, so gelten die Schriftstücke trotzdem als zugegangen.
Dem Kunde ist untersagt, Forderungen und Rechte aus diesem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung der PA abzutreten.
16.5. Allfällige mit dem Abschluss dieses Vertrages anfallende Steuern oder Gebühren trägt der Kunde und hält hierfür PA schad- und klaglos.
17. Datenschutz
17.1. Die PA behandelt die ihr vom Kunden und/oder der Agentur zugegangenen Dateien vertraulich und deren Verarbeitung erfolgt nach den Prinzipien der Korrektheit, Gesetzmäßigkeit und Transparenz.
17.2. Mit vollinhaltlichen Verweis auf die im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 196/2003. enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von persönlichen Daten stimmt der Kunde und/oder die Agentur durch Unterzeichnung dieser AGB der Verarbeitung der eigenen Personenbezogenen Daten zu.
17.3. Der Kunde erteilt der PA die ausdrückliche Erlaubnis an dessen E-Mail Adresse über Neuerungen/Anpassungen bei Produkten, Dienstleistungen usw. (Newsletter o.ä.) zu informieren. Der Kunde kann die Zusendung der Informationen jederzeit und ohne weiteres gegenüber der PA ablehnen.
18. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
18.1. Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der PA unterstehen dem italienischen Recht.
18.2. Es gilt die deutsche Fassung der AGB.
18.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten sowie Betreibungsort ist das Landesgericht Bozen, wobei die PA indessen berechtigt ist, den Kunden beim zuständigen Gericht dessen Wohnsitzes oder jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.
19. Schrifterfordernis, Teilungültigkeit
19.1. PA behält sich jederzeit die Änderungen dieser AGB vor.
19.2. Sonstige Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung der Werbeaufträge oder dieser Geschäftsbedingungen, insbesondere aber auch Abweichungen vom Schriftformerfordernis, bedürfen ihrerseits der Schriftform.
19.3. Sollte eine Bestimmung der Werbeaufträge oder dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
20. Inkrafttreten
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen treten am 01. Juni 2009 in Kraft.